§ 1. Inhalt
Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) sind des Chores und seines Leiters je nach Vereinbarung, ob bei Live-Events vor
Ort, Aufnahmen im Studio oder beim Auftreten im digitalen Rahmen (Aufzeichnungen, Zuschaltungen usw.), ob öffentlich oder privat.
§ 2. Dienstvertragliche Vereinbarung
Der Vertrag, der zustande kommt, beinhaltet einen mündlichen oder schriftlichen Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB??????????????????. Dementsprechend ist
der Auftraggeber nicht dazu berechtigt, werkvertragliche Gewährleistungsansprüche, beispielsweise Gagenminderung, gegenüber dem künstlerischen Leiter geltend zu machen.
§ 3. Geltungsbereich
Für sämtliche Geschäftsvorgänge und Leistungen gelten ausschließlich diese AGB, es sei denn, die Künsterlische Leitung hätte in schriftlicher Form der Geltung
anderer Bedingungen explizit zugestimmt. Diese AGB gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden. Ein verbindlicher Auftrag
kommt zustande, wenn ein Veranstaltungstermin mündlich oder in Schriftform (Brief, E-Mail, Vertrag) fest gebucht wird, und spätestens dann gelten diese AGB als angenommen. Sofern Nebenabsprachen
getroffen werden, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
§ 4. Gage, Steuern, Nebenkosten, GEMA-Gebühren
Die Gage und, wo zutreffend, die Nebenkosten sind mit der Beendigung der Darbietung fällig und sind in der Rechnung gesondert auszuweisen. Sollte der
Auftraggeber den Auftritt kürzen, bleiben die vollen Honorar- und Kostenerstattungsansprüche vollumfänglich bestehen. Zudem trägt ausschließlich der Auftraggeber, bei der Aufführung GEMA-pflichtiger
Musik, sämtliche anfallenden GEMA-Gebühren sowie etwaige Zahlungen an die Künstlersozialkasse. Abschläge am Honorar, gleich welcher Art, sind mitnichten zulässig. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in
Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank hinaus berechnet.
§ 5. Vereinbarte abzugeltende Teilleistungen
Bei der Beauftragung, ganz gleich ob es sich um ein Konzert, eine Performance, Moderation, Schauspiel oder
Choreographie oder jegliche Kombination davon handelt, erkennt der Auftraggeber ausdrücklich an, dass der Auftrag abzugeltende Teilleistungen automatisch mit umfasst, beispielsweise für Recherchen,
für die Erstellung des Konzertprogramm, für die Entwicklung der Choreographie, für das Proben, für die Anpassung an das Zielpublikum und so weiter. Diese Teilleistungen sind im vereinbarten Honorar
mit einbegriffen. Sollte der Auftraggeber den Auftrag stornieren oder einschränken oder den
vereinabretn Auftrittstermin verschieben, ob durch Force Majeure bedingt oder nicht, ist die künstlerische Leitung dazu berechtigt, sämtliche bisher nicht abgegoltenen erbrachten Teilleistungen zur
sofortigen Zahlung in Rechnung zu stellen. Dieser Anspruch besteht auch unbeschadet des Anspruches des Künstlerischen Leiters auf die ihm und seinem Team zustehende Ausfallgage gemäß § 9 dieser
AGB.
§ 6. Anzahlung, Abschlagszahlung und Vorauszahlung
Die künstlerische Leitung behält sich das Recht vor, beispielsweise bei neuen oder internationalen
Geschäftsbeziehungen und bei Großaufträgen von bestehenden Kunden, eine angemessene Anzahlung vor Leistungserbringung bzw. eine angemessene Abschlagszahlung nach Erbringung eines Teiles der Leistung
zu verlangen. Bei der vereinbarten Erweiterung eines laufenden Auftrages ist die künstlerischen Leitung zudem dazu berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung diesbezüglich zu
verlangen.
§ 7. Schadensersatz / Haftung des Auftraggebers
Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus diesem Dienstvertrag nicht oder nicht rechtzeitig, darf die
künstlerische Leitung mit ihrem Chor vom Vertrag zurücktreten oder einen Ersatzauftritt verlangen. Dabei behalten der Chor und sein Leiter ihren vollen Anspruch auf Zahlung der Gage und der
entstandenen Nebenkosten bei Vorliegen der gesetzlichen bzw. vertraglichen Voraussetzungen, wenn der Auftraggeber seine Pflichtverletzung zu vertreten hat oder wenn es zu keiner Vereinbarung über
einen Ersatztermin kommt. In diesem Falle obliegt es dem Auftraggeber, die Vertragserfüllung zu beweisen. Der Auftraggeber haftet für Diebstahl und Beschädigung des Eigentums des Konzertchores,
seiner Mitglieder, der begleitenden Musiker*innen und des Leiters Markus Romes während der Lagerung in der Veranstaltungsstätte während der auftrittsbezogenen Anwesenheit und zwar auch einschließlich
der Zeiten, die für Auf- und Abbau, Probe, Technik (Sound Checks), Schminken, An- und Umkleiden gebraucht wird. Kommt es zu Vorfällen, die eine Durchführung der Veranstaltung für den Konzertchor und
seinen Leiter unzumutbar machen, beispielshalber nachhaltige Störungen durch Besucher oder technisch bedingte Beeinträchtigungen, sind der Leiter und sein Chor zum Abbruch der Veranstaltung
berechtigt, sie behält jedoch die vollumfänglichen Honorar- und Kostenerstattungsansprüche.
§ 8. Schadensersatz / Haftung der DIVA IN DIVERSITY
Erfüllen der Chor und sein künstlerischer Leiter ohne wichtigen Grund ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht, wird sie schadenersatzpflichtig, unbeschadet
der Gültigkeit von § 2 dieser AGB bezüglich der Unzulässigkeit werkvertraglicher Gewährleistungsansprüche. Vertragliche und gesetzliche Ersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Chor und seinen
Leiter bei Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit der Mitwirkenden bedingt sind, werden auf die Höhe des vereinbarten Honorars beschränkt.
§ 9. Ausfallgage
Storniert der Auftraggeber den Auftrag, muss der Auftrabgeber die Leitung des Chores unvezüglich davon schriftlich in Kenntnis setzen. Bei einer Stornierung seitens des Auftraggebers hat der künstlerische Leiter Anspruch auf eine Ausfallgage gemäß § 615 BGB. In diesen
AGB ist die Höhe der Ausfallgage wie folgt geregelt: Sagt der Auftraggeber den bereits vereinbarten Auftritt bis zu fünf Wochen vor dem geplannten Auftritt ab, ist eine Ausfallgage als
Konventionalstrafe seitens des Auftraggebers in der Höhe von 100 % der vereinbarten Festgage gegebenenfalls zzgl. Umsatzsteuer ab sofort an die die künstlerische Leitung zu entrichten. Sagt der
Auftraggeber den bereits vereinbarten Auftritt mehr als fünf Wochen vor dem geplannten Auftritt ab, ist eine Ausfallgage als Konventionalstrafe seitens des Auftraggebers in der Höhe von 50 % der
vereinbarten Festgage zzgl. Umsatzsteuer ab sofort an den künstlerischen Leiter zu entrichten.
§ 10. Force-Majeure-Klausel
Führt höhere Gewalt zur Unmöglichkeit einer oder mehrerer Leistungen, wird die betroffene Vertragspartei bzw. werden beide betroffene Vertragsparteien von ihren
jeweiligen Leistungspflichten, deren Erfüllung dadurch unmöglich gemacht werden, je nach Lage temporär oder auch dauerhaft befreit. Als höhere Gewalt gelten, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, z.B.
akute Erkrankungen des künstlerischen Leiters, Epidemien, Pandemien, Streiks im Transportwesen, kriegerische Ereignisse, Naturkatastrophen oder Ähnliches. Sobald eine Vertragspartei betroffen ist,
obliegt es ihr, die andere Vertragspartei unverzüglich davon schriftlich in Kenntnis zu setzen
§ 11. Urheber- und Leistungsschutzrechte
Video- und Tonaufzeichnungen auf Datenträger, gleich welcher Art, sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung ist die
künstlerische Leitung dazu berechtigt, ihre Darbietung abzubrechen bzw. nicht vorzunehmen. Sie behält behält in diesem Falle ihre vollen Honorar- und Kostenerstattungsansprüche. Kurze Aufzeichnungen
bzw. Liveübertragungen durch Rundfunk und Fernsehen, die der üblichen aktuellen Information der Öffentlichkeit dienen (gewöhnlicherweise weniger als 3 Minuten lang), sind nach vorheriger Absprache
gestattet. Die künstlerische Leitung gewärlleistet, über die entsprechenden Rechte am Stück zu verfügen. Klangreich und sein Chorleiter unterliegt weden in der Programmgestaltung noch in der
künstlerischen Darbietung Weisungen des Auftraggebers. Zusätzliche Programmpunkte oder Auftritte Dritter während der gleichen Veranstaltung bedürfen der vorherigen Zustimmungd der künstlerischen
Leitung, Programmfolge und andere Erzeugnisse, welche der Chor und sein Leiter im Rahmen des Auftrages erstellte und dem Auftraggeber und/oder dessen Gästen zur Verfügung stellte, dürfen nicht
schriftliche Zustimmung der künstlerischen Leitung vervielfältigt, verbreitet oder veröffentlicht werden.
§ 12. Vorkehrungen zur Veranstaltung
Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die branchenüblichen Vorbereitungen zu treffen und insbesondere die technischen, organisatorischen und räumlichen
Voraussetzungen für die Veranstaltungsfähigkeit zu schaffen. Dabei obliegt es dem Auftraggeber, alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und adäquate Versicherungen abzuschließen bzw.
abgeschlossen zu haben. Sollten diese Bedingungen nicht eingehalten werden, ist der Konzertchor Klangrreich dazu berechtigt, ihre Darbietung abzubrechen bzw. nicht vorzunehmen. Der Künstlerisch
Leiter und alle professionelle Orchestermusiker in diesem Falle ihre vollen Honorar- und Kostenerstattungsansprüche.
§ 13. Werbung
Hinsichtlich öffentlicher Veranstaltungen, in Abgrenzung zu Events für geschlossene Gesellschaften, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, die gebuchte
Darbietung mit den ihm zur Verfügung stehenden Werbeträgern entsprechend anzukündigen, wie beispielshalber über übliche Kanäle in der Presse, im Rundfunk, im Fernsehen, im Internet, in Social-Medien
oder im Rahmen sonstiger Publikationen und Plakate.
§ 14. Änderungsvorbehalt
Die künstlerische Leitung ist berechtigt, diese AGB nur dann mit nachträglicher Wirksamkeit einseitig auf inhaltliche Weise zu ändern, soweit eine solche
Handlung zur Beseitigung zwischenzeitlich entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist. Wenn eine nachträglich
geltende Änderung der AGB während eines laufenden Vertragsverhältnisses den Auftraggeber betrifft, wird die der künstlerische Leiter den Auftraggeber unter Mitteilung des Inhalts der geänderten
Regelungen an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse des Auftraggebers informieren. Die Änderung wird Teil der mündlichen oder schriftlichen Vereinbarung, wenn der Auftraggeber nicht binnen sechs Wochen
nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis gegenüber dem Chor und seinem Leitin Schrift- oder Textform widerspricht.
§ 15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Für die mündliche Absprache bzw. den Vertrag und alle sich daraus ergebenden Ansprüche gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist
Berlin.
§ 16. Salvatorische Klausel
Die Wirksamkeit dieser Geschäftsbedingungen wird durch die Nichtigkeit und Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt.
Stand: 16. April 2020